Der Verein
E-Mail : expedition.anna@web.de
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein heißt: „Segeln unter dem Wind“ e.V.
Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
A) Der Verein unterstützt und fördert das Verständnis des Menschen im Umgang mit der Natur. Speziell dem Leben in und auf dem Meer.
B) Das Erlebnis Meer soll insbesondere durch das Segeln auf traditionellen Segelschiffen vermittelt werden, wobei der Umgang mit diesen Schiffen im Einklang mit der Natur gepflegt wird. Dies wird gefördert durch:
Ø Meeresbiologische Seminare
Ø Vorträge und Bildschirmpräsentationen
Ø Projektwochen wie z.B. Traditionelle Navigation, Takeln, Wetterkunde, etc.
Ø Segelfreizeiten mit sportlichem Charakter
Ø Erlebnispädagogisches Segeln für Familien, Kinder, Jugendliche und Erwachsene, sowie im Besonderen Behinderte.
Ø Das Segeln welches der Völkerverständigung dient, speziell durch organisierte Segeltörns in andere Länder und Kulturen.
Ø Pflege des Teamgeistes
Ø Zusammenleben und arbeiten der Menschen aus unterschiedlichen Nationen und Altersgruppen an Bord dieser Schiffe.
Ø Familie an Bord
In diesem Rahmen soll maritimer Umweltschutz betrieben und unterstützt werden, sowie das Wissen für Lehre und Forschung an Schulen und Hochschulen zur Verfügung gestellt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins stehen nur dem satzungsgemäßen Zweck zur Verfügung. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder dürfen nicht erfolgen.
Personen dürfen durch zweckentfremdete oder verhältnismäßig hohe Vergütungen der Körperschaft nicht begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts sein.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Jahresmitgliedern.
Aufgenommen wird man durch die Abgabe eines vom Vorstand entgegengenommenen Antrages. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Annahme des Antrages.
Die Aufnahme als Jahresmitglied erfolgt mit der Buchung der ersten Veranstaltung im Jahr.
Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis.
Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag fällig zum Beginn eines Kalenderjahres.
Die Mitgliedschaft endet mit schriftl. Kündigung des Mitglieds bis spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, durch Tod und bei Jahresmitgliedern nach 12 Monaten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich wird die Mitgliederversammlung von einem Vorstandsmitglied einberufen. Sie ist außerdem auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tages- ordungspunkte und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen (in bes. Ausnahmefällen auch nach einer Frist von 1 Woche).
Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, bzw. sich durch Beauftragte vertreten läßt. Jahresmitglieder haben kein Stimmrecht.
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig so ist die nächste mit gleicher Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und ohne Wahrung der 2 –Wochen-Frist beschlussfähig wenn vorher darauf hingewiesen wurde.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
Ø Satzungsänderungen (mit Zustimmung von ¾ aller Mitglieder)
Ø Aufnahme und Ausschluss ordentlicher Mitglieder
Ø Wahl des Vorstandes
Ø Wahl des Rechnungsprüfers
Ø Den Wirtschaftsplan
Ø Den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes
Ø Die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen, Aufnahme und Ausschluss ordentlicher Mitglieder ist die schriftl. Stimmabgabe zulässig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem in der Versammlung gewählten Protokollführers zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus a)dem Vorsitzenden b) dessen Stellvertreter c) dem Schriftführer und d) dem Kassenwart. Der Vorstand muss für verpflichtende Erklärungen des Vereins handeln und zeichnen. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. In den Vorstand kann nur eine natürliche Person gewählt werden, die ordentliches Mitglied des Vereins ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Verhandlungen des Vorstandes. Er ruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Die Beschlüsse im Vorstand werden nach Stimmenmehrheit gefasst.
§ 8 Gewinnverteilung/Vermögensüberschuss
Eine Gewinnverteilung an die Mitglieder findet nicht statt. Ein etwaiger Vermögensüberschuss darf nur zur Förderung des in §2 genannten Vereinszwecks verwendet werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder einer Änderung des Vereinszwecks in einen nicht mehr gemeinnützigen Zweck sind die Mittel einem für den Meeresschutz tätigen Vereins zuzuwenden; dieses bedarf der vorherigen Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.